Recht: Streuobstwiese darf gerodet werden

Veröffentlichungsdatum: , Sven Weschnowsky / TASPO Online

In Baden-Württemberg lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag des NABU ab, die Streuobstflächen dürfen gerodet werden. Symbolfoto: Reinhardt Henschel/ Pixabay

In der Gemeinde Großbettlingen soll eine Streuobstwiese gerodet werden und Platz für ein Gewerbegebiet machen. Ein Antrag des Naturschutzbundes Baden-Württemberg (NABU) gegen die Rodung wurde jetzt durch das Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen.

Gemeinde will Gewerbegebiet entstehen lassen

In Großbettlingen sollen Obstbäume Platz für ein Gewerbegebiet machen, das ruf die Naturschützer des NABU auf den Plan, die dagegen vorgehen wollten und einen entsprechenden Antrag gegen die Rodung beim Verwaltungsgericht einreichte. Ein Beschluss der Gemeinde Großbettlingen sieht in dem Bebauungsplan vor, dass ein Gewerbegebiet an einer Stelle entstehen soll, wo sich aktuell drei Flächen mit Streuobstbeständen befinden. Diese Flächen umfassen 450, 1.384 und 593 Quadratmeter. Nach § 33a Abs. 2 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg hatte die Gemeinde hier die Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung beantragt. Als Ausgleich für das entstehende Gewerbegebiet soll auf 2.996 Quadratmetern ein neuer Streuobstbestand gepflanzt werden. Im März 2021 erhielt die Gemeinde die Genehmigung für die Umgestaltung.

NABU reicht Widerspruch dagegen ein

Im April 2022, also gut ein Jahr nach der Genehmigung erhob der NABU Baden-Württemberg Einspruch gegen die naturschutzrechtliche Umwandlungsgenehmigung. In der Folge ging es vor den Gerichten hin und her, die Gemeinde erwirkte eine sofortige Vollziehbarkeit, wogegen der NABU erneut einen vorläufigen Rechtsschutz erwirkte. Im Januar 2023 erfolge nun durch den Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart die Ablehnung des Antrages des Naturschutzbundes. Die Fläche dürfe somit gerodet und umgenutzt werden.

Antrag als unbegründet abgelehnt 

Die Kammer begründete ihr Urteil damit, „dass das Interesse der Gemeinde am Sofortvollzug der Umwandlungsgenehmigung das Interesse des NABU an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt“, heißt es in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Zwar sei die Rechtsgrundlage auslegungsbedürftig, dennoch habe man zugunsten des Grundstückeigentümers auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung entschieden, da die Erhaltung eines bestimmten Streuobstbestandes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Demnach überwiege das Interesse der Gemeinde an der Umwandlung vielmehr das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Streuobstbestandes, so das Verwaltungsgericht Stuttgart weiter.

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