Kontaktierung nur nach Einverständnis
Telefonwerbung ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn der Angerufene damit vorher sein Einverständnis erklärt hat. In einem solchen Fall hatte eine Ehefrau einem Unternehmen ihre Einwilligung für telefonische Werbeanrufe erteilt. Daraufhin rief eine Mitarbeiterin dort an und wollte den Ehemann sprechen. Der hatte aber kein Einverständnis erteilt und zog sogar vor Gericht. Das Landgericht (LG) Karlsruhe entschied, dass das Unternehmen nur die Ehefrau hätte anrufen und nach ihr fragen dürfen, nicht dagegen den Ehemann, um ihm Angebote zu unterbreiten.
LG Karlsruhe vom 17. November 2016; Az. 15 O 75/16 KfH, JurPC-Webdok. 18/2017 Abs. 1–3.