Recht: Verlängerung der Kündigungsfrist kann unwirksam sein

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Legt ein Arbeitgeber in seinen Arbeitsverträgen eine deutlich längere als die gesetzliche Kündigungsfrist fest, so kann hierin eine unangemessene Benachteiligung zu erkennen sein, die zur Unwirksamkeit der Kündigungsfrist führt. In einem solchen Fall greift die gesetzliche Kündigungsfrist.

Kündigungsfrist vertraglich auf drei Jahre verlängert

Im konkreten Fall klagte der Arbeitgeber auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Arbeitnehmer noch fortbesteht. Der Arbeitnehmer wurde ab 2009 zunächst mit einer Vergütung von 1.400 Euro brutto als Speditionskaufmann mit einer 45 Stunden-Woche beim Kläger tätig.

In 2012 unterzeichneten die Parteien eine Zusatzvereinbarung, nachdem der Arbeitnehmer bei einer Erhöhung seines Gehaltes auf 2.400 Euro brutto, oder bei guten Umsatzzahlen auf 2.800 Euro brutto, eine Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende einzuhalten hatte. Der Arbeitgeber hatte dieselbe Kündigungsfrist zu berücksichtigen.

Arbeitnehmer kündigt wegen Überwachung

Nachdem ein Kollege des beklagten Arbeitnehmers festgestellt hat, dass der Arbeitgeber – ohne Wissen der Arbeitnehmer – das zur Überwachung geeignete Programm „PC Agent“ auf den Computern der Niederlassung installiert hatte, kündigte der beklagte Arbeitnehmer unter Einhaltung der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum 15. beziehungsweise zum Monatsende.

Der klagende Arbeitgeber will festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund nicht fristgerechter Kündigung seitens des Arbeitnehmers noch bis zum 31. Dezember 2017 fortbesteht. Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht (BAG) welches feststellte, dass die vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfristen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Arbeitsverträge und vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarungen werden nach heutiger Rechtsprechung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gewertet, sofern sie nicht im Einzelfall ausgehandelt wurden, und unterliegen insofern der AGB-Kontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Berufliche Bewegungsfreiheit unangemessen beschränkt

Zwar ist die Kündigungsfrist in diesem Fall für den Arbeitgeber laut Zusatzvereinbarung genauso lang wie für den Arbeitnehmer, sie ist aber deutlich länger als die gesetzliche Kündigungsfrist und beschränkt damit den Arbeitnehmer unangemessen in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit. Auch nach Abwägung der finanziellen Vorteile, die der Arbeitnehmer durch die Zusatzvereinbarung erhielt, hält das BAG die Regelung für unausgewogen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2017, 6 AZR 158/16; Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 48/17

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