Recht: Vorgehen gegen Wettbewerbsverstoß

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Für das Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß gibt es vor allem das Instrument des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein derartiger Antrag wiederum muss binnen einer bestimmten Frist nach Kenntnis von dem Verstoß bei Gericht eingegangen sein.

Urteil des OLG Frankfurt

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat nun entschieden, dass es für diese Kenntnis nicht nur auf die Kenntnis eines Geschäftsführers, sondern auch auf die eines Mitarbeiters des Unternehmens ankommt, der zur Entscheidung über die Einleitung entsprechender Reaktionen befugt ist. Im konkreten Fall war der Verstoß auf einer Messe begangen worden, auf der sich auch zwei Mitarbeiter des Unternehmens befanden.

Dringlichkeit noch gegeben

Die Tatsache alleine, dass auf dieser Messe Werbeunterlagen mit dem Verstoß verteilt wurden, reiche aber nicht aus, wenn nicht konkret nachgewiesen werde, dass die beiden Messebesucher bei der Messe auch konkret von den Unterlagen mit dem Verstoß Kenntnis erlangt haben. Deswegen sei im vorliegenden Fall die Dringlichkeit für ein Vorgehen noch gegeben.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt vom 10. August 2017; Az. 6 U 63/17; GRUR-RR 2018, S. 151

Dr. Peter Schotthöfer ist Anwalt in der Münchner Kanzlei Dr. Schotthöfer & Steiner Rechtsanwälte und vorwiegend auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Werberechts tätig.

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