Willenserklärung wurde per WhatsApp verschickt
Hierbei stritten die beiden Parteien darum, ob eine Willenserklärung im Zuge einer Immobiliensache zugegangen war, die per WhatsApp verschickt beziehungsweise empfangen wurde. Nicht unwesentlich war bei der Beantwortung der Frage, dass die Beteiligten sich bereits zuvor über diesen Dienst ausgetauscht hatten, der Kommunikationsweg somit also bereits beiderseits als etabliert galt. Nun also meinte die eine Seite, die zwei blauen Häkchen zeigten an, dass die Nachricht zugegangen war und gelesen wurde, während die andere Seite behauptete, keinerlei Kenntnis dieser Nachricht erhalten zu haben. Doch die Sache hatte nicht nur einen, sondern gleich zwei Häkchen – und die waren blau.
WhatsApp-Nachrichten werden dauerhaft und abrufbar gespeichert
Das Landgericht bestätigte, dass eine Willenserklärung dann zugehe, sobald sie so in den Bereich des Empfängers gelange, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit habe, davon Kenntnis zu nehmen. Demnach gehen WhatsApp-Nachrichten zu, wenn sie das Smartphone des Adressaten erreichen, dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass sich WhatsApp hierfür nicht nur einer Anzahl an Häkchen bedient, sondern diese auch noch farblich kennzeichnet.
Nachrichtenstand: farbige Häkchen geben Auskunft
So lag der Fall hier. Zwei blaue Häkchen sprachen für die Öffnung der Nachricht, während zwei graue Häkchen nur den Zugang der Nachricht angezeigt hätten. Ein graues Häkchen hätte wiederum bedeutet, dass die Nachricht vom Absender zwar versendet, dem Empfänger jedoch nicht zugestellt wurde. Da das hier nicht der Fall war, galt die Willenserklärung nicht nur als zugestellt, sondern auch als zur Kenntnis genommen.
Hinweis: Was im Privaten bereits zu Ärger geführt hat, da gewünschte (zeitnahe) Reaktionen auf versendete Nachrichten nicht wie erhofft eingingen, hat es nun vor die Gerichte geschafft. Zustellungen von Willenserklärungen können somit auch durch Messenger-Dienste erfolgen, sofern nicht die Schriftform einzuhalten ist.
Über den Autor
Carsten Jäger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der DBB DATA Beratungs- und Betreuungsgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft in Bad Homburg.