Saison-Kurzarbeitergeld: Anzeigepflicht entfällt

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Das Saison-Kurzarbeitergeld greift insbesondere in Schlechtwetterzeiten im Winter. Foto: hjschneider/Fotolia

Damit Arbeitnehmer bei Arbeitsmangel oder bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen und Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert werden, zahlt die Bundesagentur für Arbeit (BA) das Saison-Kurzarbeitergeld. Jetzt kündigte die BA als Erleichterung einen Bürokratieabbau an.

Das Saison-Kurzarbeitergeld kann für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus (jeweils von Dezember bis März) und des Gerüstbaus (November bis März) in Anspruch genommen werden.

Anzeigepflicht entfiel bislang nur bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen

Sie mussten bislang bei wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen wie Auftragsmangel eine Anzeige über den Beginn des Ausfalles bei der Agentur für Arbeit stellen. Beruhte der Arbeitsausfall auf der Witterung, war dies nicht notwendig.

Nun müssen laut BA für den Bezug des Saison-Kurzarbeitergelds, egal durch welchen Ausfall verursacht, nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen eingereicht werden. Aufzeichnungen zu den Gründen für die Arbeitsausfälle sind aber auch weiterhin aufzubewahren.

Spürbare Erleichterung beim Saison-Kurzarbeitergeld geschaffen

Laut Raimund Becker, Vorstand Regionen der BA, wurde damit für berechtigte Unternehmen beim Saison-Kurzarbeitergeld „eine spürbare Erleichterung geschaffen“. Mit der gesetzlichen Neuregelung sei „die Anzeigepflicht nun vollständig entfallen“, so Becker.

Die Neuregelung beruht auf dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung“ (AWStG). Hier wurde die Regelung zur Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-Kurzarbeitergeld ersatzlos gestrichen (§ 101 Abs. 7 SGB III).

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