Saisonarbeit: höhere Arbeitslohngrenze bei Lohnsteuer

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Die Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung, etwa von Saisonarbeitern, steigt auf 15 Euro. Foto: GMH

Der Bundesrat hat am Freitag, zwei Wochen nach dem Bundestag, dem „Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BEG III)“ zugestimmt. Davon können unter anderem Betriebe mit Saisonarbeitskräften profitieren.

Arbeitslohngrenze steigt auf 15 Euro pro Stunde

Dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz zufolge wird die Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung mit Wirkung ab dem kommenden Jahr von bisher zwölf Euro pro Stunde auf 15 Euro angehoben. Betriebe, die Saisonarbeiter wie etwa Erntehelfer beschäftigen, können entsprechend davon profitieren.

Darüber hinaus wird durch das Gesetz zum Bürokratieabbau unter anderem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro erhöht, die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen wird vereinfacht, und Firmengründer müssen ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nur noch vierteljährlich statt bisher monatlich abgeben.

Zentralverband Gartenbau kommentiert drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) begrüßt die geplante Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze und die zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer. Auch die Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung wird befürwortet.

Auf Zustimmung treffen zudem die geplanten Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen. Neben der Entlastung der Unternehmen setze dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen. „Wenn die Steuerbescheide immer länger offenbleiben, nützen kürzere Aufbewahrungsfristen den Betrieben wenig“, betont die stellvertretende ZVG-Generalsekretärin Romana Hoffmann.

Elektronische Übermittlungspflicht: sicheren Ablauf gewährleisten

Zur Vorsicht mahnt der Zentralverband Gartenbau dagegen bei der Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht bei der Erteilung von Auskünften, die für die Besteuerung nötig sind. Hier müsse unbedingt der sichere Ablauf gewährleistet sein, bevor den Betrieben die Verpflichtungen auferlegt werden, unterstreicht Hoffmann.

Bei der Einführung elektronischer Übermittlungspflichten oder der Verpflichtung zur Einführung von elektronischen Sicherungssystemen habe es immer wieder Schwierigkeiten gegeben – wie beispielsweise aktuell bei der Einführung der technischen Sicherungseinrichtung oder den Schnittstellen zur Datenübermittlung bei elektronischen Registrierkassen. Hier fehlt es dem Zentralverband Gartenbau zufolge immer noch an den entscheidenden Voraussetzungen.

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