Keine Benachteiligung aufgrund Alter, Geschlecht & Co.
Das AGG untersagt Benachteiligungen aufgrund folgender personenbezogener Merkmale, also Merkmale, die der Einzelne nicht beeinflussen kann oder zu deren Veränderung er einen wichtigen Teil seiner Identität aufgeben müsste.
Grundsätzlich bezieht sich das AGG auf Arbeitnehmer, wobei bereits die Bewerbungsphase durch § 11 AGG einbezogen wird. Im Einzelnen werden die folgenden Kriterien aufgeführt:
- Rasse und/oder ethnische Herkunft
- Alter
- Geschlecht
- Behinderung
- sexuelle Identität
- Religion und Weltanschauung
Verstöße gegen das AGG und deren Folgen
Bedauerlicherweise gibt es immer wieder einzelne Menschen und Rechtsanwaltskanzleien, die es als Geschäftsmodell verfolgen, mögliche Verstöße gegen das AGG aufzudecken und die Verursacher zu verklagen. Erfolgen Diskriminierungen in Stellenanzeigen, trägt bei einer Klage das ausschreibende Unternehmen die Beweislast.
Selbst wenn dieses nachweisen kann, dass der Bewerber die Stelle auch ohne eine Diskriminierung nicht erhalten hätte, kann der Schadensersatz bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen (BAG, Az. 8 1044/08 vom 18. März 2010). Dabei bezieht sich diese Deckelung auf jeden einzelnen Bewerber, wobei die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung noch nicht einbezogen sind!
Suche nach dem Wunsch-Mitarbeiter
Grundsätzlich ist es sicherlich nicht falsch, vorab zu überlegen, welcher Mensch zu den Aufgaben, den Vorgesetzten, den Kolleginnen und Kunden am besten passen könnte. Nur darf dies in einer Stellenanzeige leider nicht konkret ausgedrückt werden.
„Körperlich belastbar“, „erfahren“ oder „ordentliches Erscheinungsbild“, „dynamisch“ oder „aus der Region“ schränken bereits ein. Ebenso dürfen keine Fotos verlangt werden, was allerdings nicht bedeutet, dass ein freiwillig zugesandtes Foto zurückgesandt werden müsste.
Konkrete Hinweise auf Kenntnisse und Erfahrungen in speziellen Tätigkeitsfeldern sind dagegen möglich, ein genereller Hinweis auf die Möglichkeit, schwerbehinderte Menschen einstellen zu können, ist nicht erforderlich. Weiterhin muss der Gartenbauer prüfen, ob sich die freie Stelle für eine Teilzeittätigkeit eignet, diese Entscheidung darf er allerdings eigenständig treffen.
Typische Fehler in Stellenanzeigen
Geschlecht: Es sollte nicht mehr vorkommen, dass in der Stellenanzeige nur ein Geschlecht angesprochen wird. Wählt man die männliche oder weibliche Berufsbezeichnung, dann sollte dahinter ein knappes „(m, w)“ stehen.
Lebensalter: Es sollte auf jede Bezeichnung verzichtet werden, welche ältere oder jüngere Interessenten von einer Bewerbung abhalten könnte. Dabei gilt es auch, weitergehende Hinweise wie eine nicht länger zurückliegende Ausbildung, sowohl als Lehre, Meister- und Technikerprüfung oder Hochschulabschluss zu berücksichtigen. Dann könnte eine sogenannte „mittelbare Diskriminierung“ vorliegen.
Bei der Berufserfahrung, ausgedrückt in einer bestimmten Anzahl von Jahren, ist zwar ebenfalls ein indirekter Bezug zum Alter gegeben, hier wird jedoch in der Rechtsprechung ein sachliches Ziel vermutet, welche die Benachteiligung eines Bewerbers rechtfertigen kann.
Wunsch nach Sprachkenntnissen diskriminierend?
Sprachkenntnisse: Inwieweit eine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern mit schlechten, teilweise unzureichenden Deutschkenntnissen möglich ist, hängt von der Aufgabe ab. Bei standardisierten Aufgaben mit geringem Kundenkontakt sind mangelnde Kenntnisse kein Ausschlusskriterium. Besteht jedoch unmittelbarer Kontakt zu Kunden und müssen gartenbauliche Lösungen gemeinsam gefunden werden, kann auf gute Deutschkenntnisse nicht verzichtet werden.
Werden aber sehr gute oder sogar perfekte Deutschkenntnisse verlangt, kann dies eine Diskriminierung darstellen, wenn keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, wie sie beispielsweise bei einem Zeitschriftenredakteur vorausgesetzt werden können. Muttersprachliche Kenntnisse stellen eine grundsätzliche Diskriminierung dar, da diese schlicht nicht erworben werden können.
Susanne Schneider ist Steuerberaterin in Essen.