Katastrophenerlasse regeln steuerliche Erleichterungen
Aufgrund Hochwassers Mitte Juli sind mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen durch die obersten Finanzbehörden mehrerer betroffener Länder bereits Katastrophenerlasse herausgegeben worden. Darin geregelt seien die verschiedenen steuerlichen Erleichterungen. Darin enthalten sind:
- Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit,
- Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschafen zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke,
- Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
- Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und etwa Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen,
- Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (wie Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und
- Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 gegebenenfalls bis auf Null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung oder Festsetzung auf Null berührt wird.
Zuwendungen sollen Betroffenen schnell erreichen
Zudem haben Bund und Länder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt. Dadurch wird aus steuerrechtlicher Sicht sichergestellt, dass alle Zuwendungen die Betroffenen schnell und unbürokratisch erreichen und dass das ehrenamtliche Engagement nicht vor den Landesgrenzen Halt macht. Dies teilt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Obersten Finanzbehörden in einem Schreiben mit und stellt die Details vor.
Details der Erleichterungen
Überlassung von Wohnraum: Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flutkatastrophe vom Juli 2021 wird gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Flutkatastrophe begründet ist. Diese Billigkeitsregelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgt. Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wird im Billigkeitswege ebenfalls befristet bis zum 31. Dezember 2021 abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (wie Hotelzimmer, Ferienwohnungen), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 obdachlos geworden sind oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind. Beabsichtigen diese Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen (wie Strom und Wasser) eine unentgeltliche Beherbergung von Flutopfern oder Helfern, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 des Umsatzsteuergesetzes ebenfalls befristet bis 31. Dezember 2021 zusätzlich im Billigkeitswege ein entsprechender Vorsteuerabzug für Vorsteuern aus laufenden Kosten gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.
Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden: Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (etwa unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen), die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31. Oktober auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (etwa Personalgestellung): Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die unmittelbar der Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021 dienen, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31. Oktober 2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
Sachspenden: Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG, die im Zeitraum vom 15. Juli bis 31. Oktober 2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter oder zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (etwa Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird unter den gleichen Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt.