Totenruhe gestört: Friedhofsgärtnerei nicht fristlos kündigen

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Die Totenruhe wird in Deutschland per Gesetz geschützt. Foto: congerdesign/Pixabay

Eine Kirchengemeinde im Bergischen Land durfte einer Friedhofsgärtnerei nach 25 Jahren nicht fristlos kündigen, weil ein Mitarbeiter sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hatte. Das entschied der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Mitarbeiter der Friedhofsgärtnerei hebt falsches Grab aus

Im September 2016 erteilte eine Friedhofsverwaltung im Bergischen Land dem Kläger, einer Friedhofsgärtnerei, den Auftrag zum Aushub einer Grabstätte zur Vorbereitung einer Beerdigung. Die Bestattung sollte in einer Familiengrabstätte erfolgen, die sich über drei nebeneinanderliegende Grabstellen erstreckt. Dort war zuletzt auf der linken Seite im Jahr 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Das Datum der Beerdigung stand auf einem Grabstein, der auf der mittleren der drei Grabstellen aufgestellt war. Ein Mitarbeiter der beauftragten Friedhofsgärtnerei verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hub das linke Grab aus.

Sarg- und Leichenteile entdeckt und in Müllcontainer entsorgt

Als der Friedhofsgärtner hierbei auf nicht verrottete Sarg- sowie Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer, wo sie wenige Tage später entdeckt wurden. Daraufhin kündigte die Kirchengemeinde den Vertrag mit der Friedhofsgärtnerei fristlos. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.

Aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG, 21. Zivilsenat, Az.: I-21 U 38/19, Urteil verkündet am 4. Februar 2020) war der Kirchengemeinde eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters des Klägers auf dem Friedhof nicht mehr zumutbar. Das rechtfertige aber nicht die Kündigung gegenüber der Friedhofsgärtnerei, die über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet habe.

Kirchengemeinde hätte Abmahnung aussprechen müssen

Diese hätte die Kirchengemeinde vielmehr abmahnen und ihr so Gelegenheit geben können, ihren Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden. Deshalb kann der Friedhofsgärtner Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung seines Vertrags verging. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte damit das erstinstanzliche Grundurteil des Landgerichts Wuppertal. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner der Höhe nach zusteht (Az: 7 O 59/17).

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