Unkraut nicht mit Essig oder Salz bekämpfen

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Unkraut etwa in der Hofauffahrt rücken einige Grundstücksbesitzer mit Essig oder Salz zu Leibe – und verstoßen damit gegen das Pflanzenschutzgesetz. Foto: Pixabay

Unliebsames Unkraut auf Nichtkulturlandflächen wie Straßen, Bürgersteigen oder Terrassen mit Essig oder Salz den Garaus zu machen, bleibt verboten – auch wenn das Oberlandesgericht Oldenburg unlängst anders entschieden hatte. Darauf weist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen aktuell hin.

Vor allem Hobbygärtner greifen im Kampf gegen Unkraut gerne zu „Hausmittelchen“ und kippen handelsüblichen Haushaltsessig oder ein Essig-Salz-Gemisch auf die unerwünschten Gewächse. So hatte es auch ein Hausbesitzer aus Brake gehalten, der das auf seiner Garagenzufahrt und rund um sein Grundstück wuchernde Unkraut mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpfen wollte.

Hausbesitzer wegen Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz zu Bußgeld verurteilt

Da er damit gegen das Pflanzenschutzgesetz verstoßen hatte, wurde der Grundstücksbesitzer zu einem Bußgeld „verdonnert“. Das wollte der Mann aber nicht hinnehmen und zog deshalb über mehrere Instanzen bis vors Oberlandesgericht Oldenburg.

Mit Erfolg, denn das OLG wertete das Essig-Salz-Gemisch als Lebensmittel und nicht als Pflanzenschutzmittel, da weder Essig noch Salz ihrem Zweck nach zur Pflanzenvernichtung bestimmt seien. Entsprechend liege auch kein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz vor, so das Urteil des Oberlandesgerichts.

Essig und Salz zur Unkraut-Bekämpfung bleiben verboten

Dennoch bleibt der Einsatz von Essig und/oder Salz zur Unkrautbekämpfung auf sogenannten Nichtkulturlandflächen – etwa Wege, Bürgersteige, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätze oder Hofflächen – verboten, wie das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen aktuell noch einmal betont.

Denn „die Anwendung von Essig oder Salz auf solchen Flächen stellt einen Verstoß gegen die Gute Fachliche Praxis im Pflanzenschutz dar (§ 3 Pflanzenschutzgesetz)“. Entsprechend droht eine behördliche Anordnung verbunden mit einem Bußgeld, so das Pflanzenschutzamt. Ebenfalls verboten ist, Unkraut auf Nichtkulturlandflächen mit Pflanzenschutzmitteln oder anderen frei erhältlichen Produkten wie beispielsweise Steinreinigern zur Algenbekämpfung zu Leibe zu rücken.

Erlaubte Alternativen zur Vernichtung von Unkraut

Stattdessen empfiehlt das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, im Kampf gegen Unkraut auf diesen Flächen auf alternative Methoden wie mechanisches Entfernen, Heißwasser-Hochdruckreiniger oder Abflammen zurückzugreifen.

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