Verjährung von Forderungen: noch ist Zeit zum Handeln

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Regelmäßig zum Ende eines jeden Jahres kommt das Thema Verjährung wieder „auf den Tisch“. Allen noch offenen Forderungen, die im Jahr 2018 fällig wurden, droht zum 31. Dezember 2021 die Verjährung. Sie sollten jetzt schleunigst genau unter die Lupe genommen werden.

Der eigene Rechnungsprüfer sein

Rechnungsprüfer sind oft gefürchtet, weil sie fehlerhafte Buchungen geradezu zu riechen scheinen. Dabei ist wohl ihre Genauigkeit eher ihr Geheimnis. Und eben diese Genauigkeit sollte jetzt bei der Überprüfung der eigenen Rechnungen, besonders der Rechnungen, die schon über einen längeren Zeitraum nicht haben realisiert werden können, unbedingt gelten. Besonderes Augenmerk gilt fälligen Rechnungen aus dem Jahr 2018.

Fälligkeit der Forderung entscheidend

Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig geworden ist, entscheidend – auf den Zeitpunkt oder das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an, wenn die Fälligkeit nicht (wie etwa bei Anwaltshonoraren oder bei entsprechender Vereinbarung) von der Rechnung abhängt. Eine Rechnung sollte deshalb zeitnah zur erbrachten Lieferung oder Leistung erstellt werden; ein Abwarten bringt jedenfalls aus der Sicht der Verjährung normalerweise nichts. Eine Überprüfung der eigenen Vorgehensweise bei der Rechnungsstellung kann hier sinnvoll sein.

Eintritt der Verjährung verhindern

Grundsätzlich ist die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zur Hemmung der Verjährung geeignet. So kann man vermeiden, dass der Schuldner die „Einrede der Verjährung erhebt“, also erklärt, er zahle nicht, da die Forderung verjährt sei. Allerspätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist sollte der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides bei Gericht im Original und ohne formelle Mängel eingereicht sein. Den Gang zu Gericht, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, kann man sich sparen, wenn der Schuldner rechtzeitig ein Schuldanerkenntnis erklärt, auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder einer Verlängerung der Verjährungsfrist zustimmt.

Bei allem gilt: Die schriftliche, datierte Dokumentation ist das absolute A und O.

Über den Autor

Bernd Drumann ist Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, ein amtlich zugelassenes Inkassounternehmen mit Sitz in Bremen.

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