Zahlungsverzug: Gesetz gesteht Gläubigern Verzugszinsen zu

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Zinsen sind immer dann ein Thema, wenn der Unternehmer Zinsen zu zahlen hat, nämlich vor allem an die eigene Bank – oft verursacht durch eigene offene Forderungen, die trotz Fälligkeit durch den Kunden nicht oder nicht fristgerecht ausgeglichen wurden. Den entstandenen Zinsschaden sollte sich der Unternehmer von seinem Kunden ersetzen lassen.

Aber auch wenn ihm kein Zinsschaden – etwa durch Inanspruchnahme eines Bankkredites – entstanden ist, gesteht ihm der Gesetzgeber eine Verzinsung seiner Forderung zu.

Ab wann ein Kunde in Verzug kommt

Ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs können gesetzliche Verzugszinsen und ein gegebenenfalls höherer (zum Beispiel Zins) Schaden geltend gemacht werden. Ein Kunde kommt in Verzug

  • mit Zugang einer Mahnung des Gläubigers, in der dieser ihn zur Zahlung der fälligen Forderung auffordert
  • wenn ein Zahlungstermin überschritten wurde, der nach dem Kalender bestimmbar war (dieser muss allerdings zuvor vertraglich vereinbart worden sein)
  • grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Dies gilt für Geschäfte zwischen Unternehmern. Bei Geschäften mit Verbrauchern gilt die 30-Tage-Frist nur, wenn sich ein ausdrücklicher Hinweis auf der Rechnung befindet.

Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen

Die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz. Die Deutsche Bundesbank berechnet jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres den Zinssatz neu, welcher dann im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 247 BGB) wird. Der Basiszinssatz liegt bei -0,88 Prozent.

Der auf Geldforderungen anzusetzende Zinssatz für Verzugszinsen beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Das entspricht 4,12 Prozent per annum (p.a.) für den Geltungszeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

Ein höherer Zinssatz kann bei Entgeltforderungen (also zum Beispiel dem Preis für Lieferungen oder sonstige Leistungen) aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern (also ohne Verbraucherbeteiligung) angesetzt werden. Dieser Zinssatz liegt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Das bedeutet für den Geltungszeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020 also 8,12 Prozent p.a.

Verzugszinsen zwischen Kaufleuten erst ab Zahlungsverzug

Die Zinsen, die ab Fälligkeit einer Forderung anfallen, bezeichnet man als Fälligkeitszinsen. Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, können Kaufleute für Forderungen aus beidseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozent p. a. berechnen. Verzugszinsen dagegen, die zwischen Kaufleuten bei Entgeltforderungen höher ausfallen und die auch von Verbrauchern geschuldet werden, können erst ab Zahlungsverzug geltend gemacht werden.

Wie Verzugszinsen berechnet werden und wann eine höhere Verzinsung geltend gemacht werden kann, lesen Sie in der TASPO 6/2020, die am 7. Februar erscheint.

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