Nach dem aktuellen Stand gemäß den Änderungen des NLöffVZG zum 21. Oktober 2011 gelten für den Verkauf an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen die Ausnahmeregelungen der Paragrafen 4 und 5 NLöffVZG. Diese sehen die Möglichkeit einer Öffnung an höchstens vier (in anerkannten Ausflugsorten an höchstens acht) Sonn- und Feiertagen pro Jahr für die Dauer von fünf Stunden vor. (ts)
An welchen Tagen generell nicht geöffnet werden darf und was bei den Sonn- und Feiertagsöffnungen zu beachten ist, lesen Sie in der aktuellen TASPO Ausgabe 12/2012.