Die Richter waren der Meinung, dass sich ein Kaufmann daran halten müsse, wenn er eine Sonderveranstaltung mit von vornherein fester zeitlicher Begrenzung ankündigt. Der Verbraucher meine, dass der Unternehmer nach Abschluss der Aktion die Preise wieder erhöhe.
Werbung war irreführend
Ein angemessen aufmerksamer, gut unterrichteter und kritischer Durchschnittsverbraucher werde bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabattes mit einem Endtermin davon ausgehen, dass nach Ablauf des Endtermins die angekündigten Rabatte nicht mehr gewährt würden. Da das hier nicht der Fall war, war die Werbung irreführend.
LG Würzburg vom 8. Juni 2017; Az. 1 HKO 555/17; WRP 2017, S. 1020
Dr. Peter Schotthöfer ist Rechtsanwalt in der Münchner Kanzlei Dr. Schotthöfer & Steiner Rechtsanwälte.