Wechselnde Leuchtreklame im Bereich reiner oder überwiegender Wohnnutzung unzumutbar
Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart war der Meinung, dass dafür eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sei, die nicht erteilt werden könne, weil eine derartige bewegliche und ständig wechselnde Leuchtreklame im Bereich von reiner oder überwiegender Wohnnutzung völlig untypisch und deswegen für die Bewohner eines Nachbargebäudes nicht zumutbar sei.
VG Stuttgart vom 5. September 2014; Az. 13 K 308/14.
Dr. Peter Schotthöfer ist Anwalt in der Rechts- und Fachanwaltskanzlei Dr. Schotthöfer & Steiner, München.
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