Welche Voraussetzungen für eine Neueröffnung erfüllt sein müssen
Anlass sei nicht die Wiedereröffnung des Einrichtungshauses gewesen, sondern der endgültige Abschluss sämtlicher Erweiterungs- und Umbauarbeiten. Eine „Neueröffnung“ setze voraus, dass das Haus vorher geschlossen war. Das war hier aber nicht der Fall, während dieser Arbeiten wurde der Betrieb vielmehr fortgesetzt. Durch den Zusatz „Totalumbau und große Erweiterung“ werde diese Irreführung nicht korrigiert.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2017; Aktenzeichen 4 U 183/16
Über den Autor
Dr. Peter Schotthöfer ist Anwalt in der Münchner Kanzlei Dr. Schotthöfer & Steiner Rechtsanwälte und insbesondere auf Fragen des Werberechts in Deutschland spezialisiert.