Das Landgericht (LG) Bonn hat dazu entschieden, dass man alles im konkreten Fall Erforderliche und Zumutbare unternehmen muss, um künftige Verletzungen zu verhindern und sogar rückgängig zu machen.
Schuldner muss unzulässige Einträge im Internet löschen lassen
Dazu gehöre eine regelmäßige Überprüfung des Internets, ob die beanstandeten unzulässigen Einträge noch vorhanden sind. Werde ein solcher Eintrag aufgefunden, müsse sich der Schuldner sogar um die Löschung bemühen.
Urteil des LG Bonn vom 1. Juni 2016; Az. 1 O 354/15, WRP 2016, S. 1179