Quelle des Tests angeben
Auch wenn es sich hier nicht um einen objektiven Test gehandelt habe, sondern lediglich um die Meinungen von Lesern der eher unbekannten Zeitschriften „Autoflotte“ und „Firmenauto“, hätte darüber informiert werden müssen, wie Verbraucher sich ohne Schwierigkeiten über den „Test“ informieren können.
Da die Werbung aber teilweise nicht leserlich gewesen sei, konnten Verbraucher nicht erkennen, von wem die Auszeichnungen stammten und wie das Ergebnis zustande gekommen war.
Urteil des Oberlandesgericht Zweibrücken vom 2. Mai 2017; Az. 4 U 168/16; WRP 2017, S. 1015.
Dr. Peter Schotthöfer ist Anwalt in der Münchner Kanzlei Dr. Schotthöfer & Steiner Rechtsanwälte.